Hierbei handelt es sich um Geldtöpfe die der BDKJ Osnabrück selbst verwalten darf. Das Geld kommt über das Jugendförderungsgesetz (JFG) von der BDKJ Landesebene und vom Bistum Osnabrück in Form von Fonds für religiöse Maßnahmen, den wir für die Jugend(verbands)arbeit im Bistum Osnabrück bereithalten.
Du bist (schon) am Arbeiten und fährst im Sommer als ehrenamtliche*r Gruppenleiter*in mit in ein Zeltlager? Wie sieht es in dieser Zeit mit deinem Verdienst (Gehalt/Lohn) aus?
Ehrenamtliche, die durch ihren Arbeitgeber Sonderurlaub ohne Lohnfortzahlung genehmigt bekommen und geprüft haben, dass sie keinen Urlaub mit Lohnfortzahlung oder sonstige Freistellungen erhalten, können sich die durch die Jugend(verbands)arbeit entstehenden Defizite erstatten lassen. Prüf also bevor du hier startest zunächst, ob euer Arbeitgeber euch Sonderurlaub MIT Lohnfortzahlung gewährt.
Du bekommst für die Zeit des Zeltlagers kein Geld von deinem Arbeitgeber? Dann möchten wir dich unterstützen zu schauen, wo du das fehlende Geld erstattet bekommen kannst.
Alle Ehrenamtlichen die keine Lohnfortzahlung während ihres Sonderurlaubes für eine Maßnahme der Jugendarbeit erhalten, können Verdienstausfall beantragen. Wir beim BDKJ-Niedersachsen prüfen eure Anträge auf Verdienstausfall nach den Vorgaben, die wir von der Landesebene bekommen und Vorgaben die wir als BDKJ für eine faire Verteilung eingeführt haben. Nach eurer Voranmeldung über den unten angefügten Link, teilen wir dann das Geld zu, bis der Fördertopf leer ist!
Besprecht mit eurem Arbeitgeber für wie viele Tage du Sonderurlaub bekommst und welcher Lohn dir in dieser Zeit nicht ausgezahlt wird um die Fragen besser zu beantworten.
Dann schau noch einmal auf die folgenden Bedingungen bevor du mit der Antragstellung startest !
- Voraussetzung für die Förderung ist eine gültige Juleica zum Zeitpunkt der Maßnahme.
- Förderfähig sind alle, bis zur Vollendung des 27 Lebensjahres zum Zeitpunkt der Maßnahme.
- Es gibt max. 8 Werktage eine Förderung von max. 70€ am Tag
- Mitglieder von Jugendverbänden oder Maßnahmen die im Rahmen der verbandlichen Jugendarbeit angeboten werden, werden bei einer Anmeldung vor dem 31.03. des Jahres bevorzugt.
Grundlegende Infos zur Erstattung von Verdienstausfall findest du hier.
Das Vorgehen, wenn du Verdienstausfall beantragen möchtest:
Stelle deinen Antrag auf Sonderurlaub bei deinem Arbeitsgeber. Dazu kannst du Antragsformular und Anschreiben hier herunterladen.
Dann melde dich hier für den Verdienstausfall an! Der Verdienstausfall muss mindestens 4 Wochen vor der Maßnahme angemeldet werden! Ein Rechtsanspruch besteht nicht.
Sollte dein Antrag bewilligt werden, erhältst du von uns ein personalisiertes Antrags Schreiben, welches du mit deinem Arbeitgeber ausfüllen musst und zusammen mit dem Programm deiner Maßnahme postalisch an uns zurück schickst.
Jetzt Verdienstausfall beantragen!
Über das Jugendförderungsgesetz (JFG) des Landes Niedersachsen stehen für die Aus-, Fort- und Weiterbildung der Jugend(verbands-)arbeit – für sogenannte Bildungsmaßnahmen – Bildungsmittel zu. Die Verordnung über die Förderung von anerkannten Trägern der Jugendarbeit und die dazu erlassenen Richtlinien vom Land konkretisieren dabei, wofür diese Bildungsmittel verwendet werden dürfen.
Im Bistum Osnabrück haben wir uns im Rahmen der LAGOS (Landesarbeitsgemeinschaft Osnabrück) Beschlüsse zur Verteilung dieser Bildungsmittel gegeben, nach denen das Geld vom Land unter den Jugend- und Regionalverbänden verteilt wird. Bei uns in der BDKJ-Diözesanstelle werden die Bildungsmaßnahmen abgerechnet. Dabei müssen wir natürlich die Förderkriterien, die das Land uns vorgibt, einhalten.
Bildungsmittel, die vom Land Niedersachsen kommen, sind für Maßnahmen gedacht, die im landesweiten Interesse Teilnehmer*innen aus-, fort- und weiterbilden. Die Kommunen/Gemeinden, in denen ihr lebt, haben auch Geldtöpfe um Jugend(verbands)arbeit zu fördern. Wir haben uns in einem Beschluss der LAGOS darauf geeinigt, dass wir kommunale Fördermöglichkeiten auch immer verpflichtend wahrnehmen, sodass ihr bitte hier auch Anträge stellt.
In der Regel werden die Bildungsmaßnahmen über die Büros der Jugend- und Regionalverbände abgerechnet. Bei Fragen meldet euch direkt bei euren Büros vor Ort, gerne könnt ihr aber auch bei uns anrufen.
In den ersten beiden Dokumenten findest du alle grundlegenden Infomationen für die Abrechnung von Bildungsmaßnahmen:
- Kompaktwissen Bildungsmittelabrechnung Stand- 15.07.2024
- Infos und praktische Hinweise zu Bildungsmitteln Stand- 15.07.2024
Untenstehend findest du nun die relevanten Dokumente zur Abrechnung. Diese werden laufend aktualisiert. Bitte achte darauf, dass du zu Beginn einer neuen Abrechnung das aktuelle Dokument unserer Homepage verwendest.
- Voranmeldung BiMi Stand- 15.07.2024
- Verwendungsnachweis Bildungsmaßnahmen
- Ausfüllhilfe Verwendungsnachweis
- Datenerhebungsbogen zu Einzelmaßnahmen
- Vorlage Sachbericht Stand- 15.07.2024
- Teilnahmeliste Stand-15.07.2024 (.pdf)
- Teilnahmeliste Stand-15.07.2024 (Word)
- Honorarabrechnung Stand- 2025 (PDF)
- Einreichung kommunaler Zuschüsse
Abrechnung von Verwaltungskosten nach § 7 Abs. 1 Jugendförderungsgesetz
Die diözesanen Jugendverbände so wie die BDKJ-Regionalverbände in Niedersachsen können Verwaltungsmittel beim BDKJ Diözesanverband Osnabrück einreichen. Verwaltungskosten der Jugendverbände stehen im Zusammenhang mit den durch öffentliche Mittel geförderten Maßnahmen. Darüber hinaus wird die Gesamtorganisation der Jugendverbände durch die Förderung der Organisationsaufgaben sichergestellt. In der Anlage sind die Organisationsaufgaben von Jugendverbänden und die damit zusammenhängenden Kosten aufgeführt.
Bitte die Einzelbelege für die Verwaltungskosten durchnummerieren, ggf. aufkleben und in der folgenden Tabelle aufgeschlüsselt einreichen.
Tabelle zur Aufschlüsselung der Verwaltungskosten
Orientierung zur Auflistung von Verwaltungskosten
Diese Aufteilung wurde vom Landesjugendring für alle Jugendverbände entwickelt. Daher bitte nicht davon abweichen.
Bitte die gesamten Verwaltungskosten mit allen Originalbelegen bis Ende März einreichen, gerne aber auch früher, wenn das in eure Abläufe passt.
Für den Nachweis der Verwaltungskosten gelten die gleichen Grundlagen wie bei Bildungsmaßnahmen. Hier ein paar Hinweise, aus der Praxis:
- Jedes Büro sollte mindestens doppelt so hoch Verwaltungskosten einreichen, wie ihnen laut Lagos-Beschluss zusteht, damit wir einen Mehrbedarf beim Land anmelden können.
- Aus jedem Beleg müssen Absender, Empfänger, Datum, Zweck der Ausgabe, Zahlungsbeweis hervorgehen.
- Bitte keine Eigenbelege vom Jugendbüro an den BDKJ schreiben! (Keine Stromkosten oder Mieten halbieren, solange die Adresse des BDKJ oder des Jugendbüros Rechnungsempfänger sind können die Kosten komplett eingereicht werden.)
- Kassenbons müssen ggf. nachträglich mit den erforderlichen Informationen versehen werden.
- Zu den Angaben für Fahrtkostenabrechnungen gehören Name, Adresse, Ziel u. Zweck der Reise, gefahrene Kilometer bzw. Bahnkosten incl. der dazugehörigen Originalbelege, Zahlungsbeweis (bei Überweisung die Kontoangaben; bei Barzahlung die Bestätigung des Zahlungsempfanges). Fahrtkosten können maximal bis zur Höhe 2. Klasse der Deutschen Bahn AG incl. der IC-Zuschläge bzw. bis zu 0,38 € je gefahrenen Kilometer erstattet werden.
- Für den Überblick ist es hilfreich, die Mitglieder in den einzelnen Gremien sowie deren Termine auf ein Extrablatt aufzulisten. Das erspart die wiederholte Auflistung der beteiligten Einzelpersonen auf jeden einzelnen Verpflegungsbeleg.
- Es können nur Verwaltungskosten eingereicht werden, die nicht über andere Töpfe finanziert werden. Ansonsten könnte es zu einer nicht zulässigen Doppelabrechnung
- So ist es unbedingt erforderlich, Eigenbelege im Rahmen von Bildungsmaßnahmen für Porto, Telefon, Telefax, Kopien etc. aus den entsprechenden Gesamtrechnungen für die Verwaltungskosten herauszurechnen.
- Werden größere Anschaffungen vorgenommen und werden für diese Anschaffungen zweckgebunden – z. B. kommunale – Zuschüsse gezahlt, müssen diese Zuschüsse aus den Anschaffungskosten herausgerechnet werden.
- Bei allen Einzelbelegen muss die sachliche Richtigkeit von einem/r Verbandsvertreter*in bestätigt werden.
- Folgende Kosten können nicht als Verwaltungskosten anerkannt werden: Geschenke, Alkohol, Zigaretten, Blumen, Parkgebühren. Diese Kosten müssen aus anderen Töpfen getragen werden.
Der BDKJ hat einen Fonds zur Förderung von religiösen Maßnahmen geschaffen. Diesen Fonds unterstützt unser Bischof mit einer jährlichen Zuwendung. Aus diesem Fond werden Maßnahmen wie Exerzitien, Besinnungs- und Einkehrtage und Wanderexerzitien gefördert. Der Fond wird gespeist durch Entnahme aus den Rücklagen und aus möglichen Spenden. Sollte in einem Kalenderjahr die zur Verfügung stehende Summe nicht abgerufen werden, so wird diese in das nächste Kalenderjahr übertragen.
In folgender PDF findet ihr Informationen rund um den “Fonds religiöser Maßnahmen”.